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   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R   

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https://dejure.org/2018,40524
BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 4/17 R (https://dejure.org/2018,40524)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Integrationshelfer - für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Nachmittagsbetreuung durch Integrationshelfer in einer Offenen Ganztagsschule möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Integrationshelfer für Nachmittagsbetreuung in Offener Ganztagsschule nicht ausgeschlossen - Inhalte des Nachmittagsangebot entscheiden für möglichen Anspruch gegen Sozialhilfeträger

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    F.S. ./. Stadt Bielefeld, beigeladen: G. f. S. e.V.

    Sozialhilfe

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 516
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22) .

    Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Da die für April 2013 angefallenen Kosten vom Kläger an den Beigeladenen bereits gezahlt worden sind, macht er gegen die Beklagte mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 9) nur noch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (in der Normfassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) geltend.

    Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG zu dem beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf erforderlich gewesen und im Anschluss hieran, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die bestehenden Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 23 mwN) .

    Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19) .

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Diese Behinderung ist nach den Feststellungen des LSG, dem das Gutachten über sonderpädagogischen Förderbedarf vom 22.2.2012 zu Grunde liegt, auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn in diesem Gutachten wird erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen beschrieben, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 8) .

    Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die OGS stelle "lediglich ein außerunterrichtliches Angebot" dar, ist dies sogar gerade die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Zuständigkeit der Beklagten für Hilfen zur Schulbildung in Betracht kommt, denn für den eigentlichen Unterricht als Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule ist der Schulträger zuständig (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger und seine Förderbedarfe bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der R. durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 17; BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08

    Sozialhilfe - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für mittägliche

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26; LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 - juris RdNr 30) .
  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 83/99 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Abfindung nach

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Soweit das LSG einerseits ausführt, eine Ausrichtung der OGS auf die Verbesserung der Schulfähigkeit sei nicht erkennbar und andererseits einräumt, die Hausaufgabenbetreuung könne einen objektiv finalen Bezug zur erfolgreichen Beschulung haben und das gemeinsame Mittagessen fördere die Integration in die Klassengemeinschaft, ist dies nicht frei von Widersprüchen, die insbesondere darauf beruhen, dass es an Feststellungen zum konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf fehlt und damit mangels geklärter Ausgangslage Fragen der Eignung und der Erforderlichkeit nicht beantwortet werden können (zur fehlenden Bindungswirkung unklarer oder widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen vgl BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 83/99 R - juris RdNr 20 mwN) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R
    Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von

    Eine landesrechtlich abweichende Abgrenzung des Kernbereichs der schulischen Bildung bindet bei der Auslegung, welche Leistungen in Auslegung des bundesrechtlich geregelten Begriffs der Eingliederungshilfe zur angemessenen schulischen Ausbildung gehören, nicht (vgl zum Ganzen: BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5; BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 4/17 R - juris RdNr 23; aA Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand November 2018, K § 54 RdNr 46, der Hilfen für den Besuch von Sonderschulen regelmäßig für ausgeschlossen hält, weil es nach den jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen Schulform sei, die Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen) .
  • SG Detmold, 24.08.2018 - S 11 SO 221/18

    Vorläufige Schulbegleitung für an Diabetes erkranktes Kind

    Diese enge Verknüpfung besteht bei der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während der OGS nicht, da es sich nicht um eine Schulpflichtveranstaltung handelt, sondern um eine Betreuungsmaßnahme (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.11.2016 - L 20 SO 482/14; Revision anhängig unter B 8 SO 4/17 R).
  • SG Mainz, 28.03.2019 - S 12 KR 1131/19

    Leistung zur Teilhabe - schulischer Integrationshelfer für ein an Diabetes

    Ob dieses zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der pädagogischen Arbeit dient (vgl. hierzu BSG, Terminbericht zur Sitzung des 8. Senats vom 6. Dezember 2018m, Az. B 8 SO 4/17 R), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

    Die Erforderlichkeit und Eignung der Hilfe verlangt eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung, ein individualisiertes Förderverständnis (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R -, juris Rn. 17; Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22), das einer Kategorisierung der in Betracht kommenden Hilfen bzw. Maßnahmen nach abstrakt-generellen Kriterien entgegen steht.
  • SG Duisburg, 23.11.2022 - S 3 SO 94/22

    Kostenübernahme einer Wortschatzerweiterung eines Talkers mit dem Vokabular der

    Das Maß und die Auswahl der Aktivitäten eines behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft sind abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (vgl. u.a. LSG NRW, Urteil vom 19.10.2015 - L 20 SO 255/12; BSG, Urteil vom 06.12.2018 - B 8 SO 4/17 R m.w.N.).
  • BSG, 02.12.2019 - B 8 SO 52/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Zur Darlegung des Klärungsbedarfs hätte sich der Kläger deshalb insbesondere mit den Urteilen des Senats vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R und B 8 SO 4/17 R) zur Frage der Schulbegleitung während der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule als Hilfe zur angemessenen Schulbildung auseinandersetzen müssen.
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Rechtsprechung
   BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,40872
BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R (https://dejure.org/2018,40872)
BSG, Entscheidung vom 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R (https://dejure.org/2018,40872)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - B 8 SO 7/17 R (https://dejure.org/2018,40872)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule - Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 55 Abs 1 SGB 9, § 12 Nr 1 BSHG§47V

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Integrationshelfer zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule - Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbegleiter - Offene Ganztagsschule und Integrationshelfer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung möglich

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    V.R. ./. Stadt Bielefeld, beigeladen: r. e.V.

    Sozialhilfe

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Integrationshelfer auch für die Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Das Begehren des Klägers ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) auf Verurteilung der Beklagten zum Schuldbeitritt (ggf verbunden mit einer Leistungsklage auf Zahlung an den Beigeladenen, vgl dazu nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 11 f, 24 ff) oder im Fall der Selbstbeschaffung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG, vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 9) zu verfolgen.

    Die Behinderung ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn sie machte nach den Feststellungen des Schulamts der Beklagten von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 14) .

    Die von der Schulverwaltung beschriebenen Förderbedarfe und Lernziele geben den Rahmen der "angemessenen Schulbildung" für das jeweilige behinderte Kind vor, nicht die für nicht-behinderte Kinder im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung; zu Grunde zu legen sind im Wege eines individualisierten Förderverständnisses die individuellen körperlichen und geistigen Verhältnisse des behinderten Menschen (BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 100, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 21; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 41, Stand 11/18; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 54 RdNr 45.1; zu eng wohl Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl 2018, § 54 RdNr 52) .

    Es wären deshalb konkrete Feststellungen des LSG erforderlich gewesen, ob und wie der Kläger tatsächlich in der OGS seiner Schule gefördert werden und wie sich dies im Einzelnen - unter prognostischer Sicht - auf seine individuelle Lernfähigkeit und die im Bescheid des Schulamts vom 2.5.2013 ausführlich beschriebenen Förderbedarfe und -ziele auswirken sollte (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 23 mwN) .

    Entscheidend ist im Ausgangspunkt, wie sich die vorhandenen Beeinträchtigungen auf den Schulbesuch ausgewirkt haben; dabei ist vorliegend auch in Rechnung zu stellen, dass der klagende behinderte Erstklässler einer möglichst wirksamen Hilfe bedurfte, um - am Beginn seines Bildungsweges stehend - die Teilhabe an der Grundschulausbildung als essentielle Basis für jegliche weitere Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich zu gestalten (vgl zu diesem Aspekt BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19) .

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, die in Frage stehenden Rehabilitationsziele zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der E. schule durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Ob die Beklagte in der Sache als örtlicher Träger der Sozialhilfe endgültig sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII iVm § 3 Abs. 2 SGB XII und § 1 Abs. 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 BSGE 112, 196 SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 11 f) , kann der Senat offenlassen und wird das LSG unter Auslegung des Landesrechts zu beurteilen haben.

    Die Behinderung ist auch "wesentlich" iS des § 2 Eingliederungshilfe-VO, denn sie machte nach den Feststellungen des Schulamts der Beklagten von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mehreren Lern- und Leistungsbereichen notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen (vgl im Einzelnen dazu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 19 und BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 14) .

    In Betracht kommen alle konkreten, auf den Kläger bezogenen Maßnahmen, die an der OGS der E. schule durchgeführt werden, solange sie nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind; dieser beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10, RdNr 15; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 29) .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Die Entscheidung darüber, was für das einzelne Kind die "angemessene Schulbildung" darstellt, obliegt der Schulverwaltung (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21) .

    Der Sozialhilfeträger ist an diese Entscheidung der Schulverwaltung gebunden (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 10/12 R - SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 RdNr 21 mwN) .

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26 f; LSG Baden-Württemberg 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 = juris RdNr 30) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08

    Sozialhilfe - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für mittägliche

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens kann als sowohl gemeinschaftsfördernde als auch erzieherische Maßnahme eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein (BSG vom 25.6.2008 - B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1, RdNr 26 f; LSG Baden-Württemberg 20.11.2009 - L 12 AS 4180/08 = juris RdNr 30) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung entgegensteht (BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Das Begehren des Klägers ist mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) auf Verurteilung der Beklagten zum Schuldbeitritt (ggf verbunden mit einer Leistungsklage auf Zahlung an den Beigeladenen, vgl dazu nur BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 11 f, 24 ff) oder im Fall der Selbstbeschaffung mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG, vgl BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 9) zu verfolgen.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 iVm § 5 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ( in der Normfassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12.4.2012, BGBl I 579 bzw des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) für die vom Kläger begehrten Rehabilitationsleistungen ergibt sich jedenfalls aus § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) , da sie den Antrag des Klägers vom 16.4.2013 nicht an einen anderen von ihr für zuständig gehaltenen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl zuletzt Bundessozialgericht vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr. 1 RdNr 17 ff mwN) .
  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 7/17 R
    Der Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können damit sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, und nicht-pädagogische Maßnahmen unterfallen, wenn sie geeignet und erforderlich sind, den jeweiligen individuellen Eingliederungszweck zu erreichen (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 16, RdNr 20) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 2/18 R

    Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Übernahme von

    Entscheidend im Sinne einer personenzentrierten Betrachtungsweise (vgl zuletzt BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - juris RdNr 17) ist es, ob aufgrund des konkret beim Kläger bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs die spezifischen Fördermaßnahmen geeignet sind, ihm den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern und hierfür die Unterstützung eines Integrationshelfers benötigt wird.
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 22/18 R

    Anspruch auf Hilfe zur Wohnungserhaltung nach dem SGB XII

    Erforderlich ist eine Rehabilitationsmaßnahme dann, wenn sie, ausgehend von Art und Schwere der Behinderung und den hieraus resultierenden Einschränkungen, unter prognostischer Betrachtung geeignet und notwendig ist, das in Frage stehende Teilhabeziel - hier die Erhaltung des eigenen Wohnumfelds - zu erreichen (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr. 5, RdNr 22; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21) .

    Es gilt - wie auch sonst bei der Eingliederungshilfe - ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der keine pauschalierenden Betrachtungen zulässt (vgl zuletzt BSG vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 4; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 17, jeweils mwN) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2020 - L 7 AL 81/19

    Übernahme von Kosten einer Autismus-Therapie; Verhältnis von

    Die Abgrenzung zwischen medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation einschließlich der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 19/08 R -, SozR 4-3500 § 34 Nr. 6, juris Rz. 21 , BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R -, SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, juris Rz. 18, ; BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rz. 19, ; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 7/17 R - juris Rz. 19, ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2018 - L 7/12 AL 46/16 -, juris Rz. 26, ).

    Soweit das SG ausdrücklich von der Spruchpraxis des erkennenden Senates abweichen will, weil nach seiner Auffassung bei Teilhabeleistungen am Arbeitsleben ein nur mittelbarer Bezug zu der Maßnahme ausreiche, wäre es zumindest zu erwarten gewesen, dass das SG sich mit der die Auffassung des Senates bestätigenden BSG-Rechtsprechung auseinandersetzt, die höhere Anforderungen stellt und ausdrücklich einen unmittelbaren Bezug verlangt (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 7/17 R - Rz. 19; so bereits BSG, Urteil vom 9. November 1983 - 7 RAr 48/82 -, SozR 4100 § 56 Nr. 14), was jedoch mit keinem Wort geschehen ist.

  • BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 4/22 R

    Leistungen zur Weiterführung des Haushalts gemäß dem SGB XII ;

    Da aber auch insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt (zum Maßstab der Erforderlichkeit, ausgehend von Bedarfslage und Teilhabeziel vgl BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21) und ausgehend von der konkreten Bedarfslage der Einsatz einer qualifizierten Pflegekraft oder die Inanspruchnahme einer ungelernten Haushaltshilfe über einen Pflegedienst zu den im Bereich der Hilfe zur Pflege vereinbarten Sätze vorliegend nicht notwendig war, kann dahinstehen, in welchem Verhältnis § 22 Eingliederungshilfe-VO bzw nunmehr § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu § 70 SGB XII steht (vgl § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zum Vorrang des § 78 SGB IX vor Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB XII) .
  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

    Die Klägerin trägt nur vor, dass "eine höchstrichterliche Klärung" noch ausstehe, setzt sich aber nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auseinander (zur Erforderlichkeit einer Teilhabeleistung vgl etwa BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 21 mwN; zur Erforderlichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch einen Gebärdensprachdolmetscher BSG vom 4.6.2013 - B 11 AL 8/12 R - BSGE 113, 283-290 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 6 und BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris RdNr 18; zum Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - BSGE 126, 166 = SozR 4-3500 § 9 Nr. 1; zur Förderung der Promotion trotz berufsqualifizierenden Studienabschlusses BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 20) .
  • BSG, 27.01.2020 - B 8 SO 67/19 B

    Zahlung eines Kostenbeitrags für eine stationäre Unterbringung

    Außerdem liege eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - vor.

    Denn die Kläger tragen in ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17) eine personenzentrierte Betrachtungsweise vorgegeben.

  • BSG, 07.12.2020 - B 8 SO 22/20 B

    Kostenübernahme für die stationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    Auch hinsichtlich der Frage 2 hätten die Kläger darlegen müssen, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus dem Urteil des Senats vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 - RdNr 17) ergibt.

    Bei der Frage 5 tragen die Kläger im Übrigen selbst vor, nach dem Senatsurteil vom 6.12.2018 (B 8 SO 7/17 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 17 RdNr 16) genüge die "Erleichterung des Schulbesuchs"; sie legen jedoch nicht dar, inwieweit die Frage dann noch klärungsbedürftig sein sollte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2022 - L 15 SO 142/18

    Hilfe zur Pflege - Assistenz im Krankenhaus - Einschaltung eines ambulanten

    Eine auf einen weiteren Beitritt des Beklagten zu einer Schuld des Klägers gegenüber dem beigeladenen Pflegedienst unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 gerichtete kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. zur richtigen Klageart BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 7/17 R, Rn.12 - juris) hat der anwaltlich vertretene Kläger vorliegend nicht erhoben (vgl. zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis grundlegend BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R, Rn.15 ff. - juris; für die Übertragung dieser Rechtsprechung auf ambulante Dienste BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R, Rn.16 - juris; zuletzt etwa BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - B 8 SO 14/21 B, Rn.7 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - L 2 SO 718/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung in einem

    Es ist dem Beklagten zudem weiter dahingehend Recht zu geben, dass die Abgrenzung zwischen medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation einschließlich der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen erfolgt; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, SozR 4-3500 § 34 Nr. 6, juris Rn. 21 , BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R -, SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, juris Rn. 18, ; BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 19, ; BSG, Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 7/17 R - juris Rn. 19, ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018 - L 7/12 AL 46/16 -, juris Rn. 26, ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2019 - L 9 SO 29/16

    Abgrenzung des Anspruchs auf Leistungen am Leben in der Gemeinschaft von Hilfen

    Auch nach dem zeitlich nach der Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 zu einem außerunterrichtlichen schulischen Nachmittagsangebot in Form der Offenen Ganztagsschule (B 8 SO 7/17 R - juris) sind für die Abgrenzung der Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die mit der konkreten Maßnahme verfolgten Ziele und ihre konkrete Ausgestaltung maßgebend.
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Rechtsprechung
   BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14927
BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B (https://dejure.org/2017,14927)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B (https://dejure.org/2017,14927)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2017 - B 8 SO 7/17 B (https://dejure.org/2017,14927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Genügen der Darlegungspflicht; Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Genügen der Darlegungspflicht; Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Krankenversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 BA 23/80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B
    Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 39 und § 160a Nr. 31).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 B
    Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
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Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 12.11.2019 - L 8 SO 7/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,58466
LSG Sachsen, 12.11.2019 - L 8 SO 7/17 (https://dejure.org/2019,58466)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12.11.2019 - L 8 SO 7/17 (https://dejure.org/2019,58466)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12. November 2019 - L 8 SO 7/17 (https://dejure.org/2019,58466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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  • BSG - B 8 SO 5/11 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bietet das Wohnheim keinen Internetzugang an, gibt's zusätzliches Geld

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.11.2019 - L 8 SO 7/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 8 SO 5/11 R) habe sie Anspruch auf Übernahme angemessener Internetkos-ten gegenüber dem Sozialhilfeträger.

    Das - nicht entschiedene - Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( B 8 SO 5/11 R) steht dem nicht entgegen.

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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2017 - L 8 SO 7/17 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,97047
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.01.2017 - L 8 SO 7/17 B ER (https://dejure.org/2017,97047)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.01.2017 - L 8 SO 7/17 B ER (https://dejure.org/2017,97047)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - L 8 SO 7/17 B ER (https://dejure.org/2017,97047)
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Rechtsprechung
   BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 BH   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11204
BSG, 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 BH (https://dejure.org/2017,11204)
BSG, Entscheidung vom 20.03.2017 - B 8 SO 7/17 BH (https://dejure.org/2017,11204)
BSG, Entscheidung vom 20. März 2017 - B 8 SO 7/17 BH (https://dejure.org/2017,11204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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